Seite 8 GELD & RECHT Vererben Aber wie? Naumburg, red. ein Beitrag von Rechtsanwältin Sandra Baatz Die Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod und dessen Folgen ist unange- nehm und wird in der heu- tigen Gesellschaft oft ver- drängt und nicht thematisiert. Erblasser Testament Lediglich gut ¼ der poten- haben tiellen ein errichtet. Dabei wird verkannt, dass, wenn kein Testament errich- tet ist, die gesetzliche Erbfolge greift. Diese ist jedoch nur in den wenigsten Fällen sachge- recht. Das frühere Grundmo- dell, die Großfamilie mit Versor- gung der älteren Generation, dem die gesetzliche Regelung zugrunde lag, ist heute kaum noch vertreten. Vielmehr wird zu die Gesellschaft von beruflicher Mobilität und Eigenständig- keit der Kinder, hohen Schei- dungsraten, Patchworkfamilien sowie der steigenden Lebens- erwartung der Eltern geprägt. Alles Anlass, sich die Fol- gen der gesetzlichen Erb- folge vergegenwärtigen. Danach erben Ehegatten, wel- che im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben – also alle, die keinen anderweitigen Güterstand vor dem Notar vereinbart ha- ben – die Hälfte des Nach- lasses. Kinder des Erblassers, das sind auch nicht eheliche Kinder sowie adoptierte Kin- der, erhalten nach der gesetz- lichen Erbfolge jeweils quo- tal denselben Anteil. Je mehr Kinder vorhanden sind, desto kleiner werden deren Anteile. Oftmals besteht der Nach- lass aus dem selbst genutzten Einfamilienhaus. Der über- lebende Ehegatte hat dann u.U. die Erbansprüche der Kinder zu erfüllen. In letzter Konsequenz kann dies zum Verkauf des Hauses zwingen. Angesichts dieser prekären Folge, die das Gesetz vor- sieht, sollte unbedingt recht- licher Rat eingeholt werden. Wichtigster Inhalt eines Tes- taments ist die Bestimmung des Erben. Dieser erwirbt den Nachlass als Ganzes, mehrere Erben erben entsprechend ih- rer Bruchteile. Vererbt werden niemals einzelne Gegenstände. Sollte dies gewünscht sein, so muss der Testierende entwe- Foto: as - stockpics der ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung verfügen. Eine besondere Form des Ehegattentestamentes ist das Berliner Testament. In diesem setzen sich die Ehe- gatten gegenseitig zu Allein- erben und die gemeinschaft- lichen Abkömmlinge als Erben des Letztversterbenden ein. Auf den ersten Erbfall werden die Kinder enterbt und haben einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch ist die Hälf- te des gesetzlichen Erbteils und durch Geldzahlung zu erfüllen. Um zu verhindern, dass auf den ersten Erbfall dieser Pflichtteilsanspruch in Geld geltend gemacht wird, kann in dem Berliner Testament aufgenommen werden, dass das Kind dann auch auf den zweiten Erbfall auf den Pflicht- teil gesetzt wird. Möglich ist auch ein notarieller Erb- und Pflichtteilsverzicht den Tod des ersten Ehegatten. Das Berliner Testament kann während des Bestehens der Ehe jederzeit widerrufen wer- den, mit der Scheidung ist es automatisch unwirksam. Eine weitere besondere Form eines Testamentes sind Testa- mente zugunsten behinderter Kinder. Hierbei geht es darum, dem behinderten Kind Vorteile in der Form von Extraleistun- gen zu verschafften, bei denen der Rückgriff auf eigenes Ver- mögen durch den Sozialhilfe- träger nicht möglich ist. Dabei bietet es sich an, Geschwister als Erben einzusetzen und durch Auflagen sicher zu stel- auf len, dass Zuwendungen an das behinderte Kind regelmäßig er- folgen. Dies kann durch die Ein- setzung eines Testamentsvoll- streckers überwacht werden. Bei der Testierung sind auch die steuerlichen Auswirkungen zu beachten. Während Freibeträge für Ehegatten hier großzügig bei 500.000,00 € bemessen sind, liegen solche für Lebensgefähr- ten lediglich bei 20.000,00 €. Ist ein Testament zu errichten, so muss dies durch den Ver- fügenden handschriftlich und mit Datum und Unterschrift geschehen. Beim Ehegatten- testament ist es ausreichend, wenn einer der Ehegatten das Testament handschrift- lich errichtet und beide mit Datum und Ort unterschreiben. Ist ein Testament nicht mehr auffindbar, so können Form Inhalt mit allen zuläs- und sigen Beweismitteln festge- stellt werden. Aus der feh- lenden Auffindbarkeit eines Originaltestamentes allein lässt sich nicht der Wider- ruf des Erblassers herleiten. Ein häufiger Einwand in Erb- sachen ist die Testierfähigkeit des Erblassers. Testierunfä- higkeit wird gerne geltend ge- macht, um eine für den Einwen- denden ungünstige Regelung zu vernichten. Vor allem bei demenzkranken Erblassern kann dies eine Rolle spielen. Hier empfiehlt sich, ein Tes- tament vor einem Notar mit beigefügten ärztlichen Stel- lungnahmen über die Testier- fähigkeit errichten zu lassen. Ein weiterer Fall des beson- deren Testamentes ist das Unternehmertestament. Hier steht die gesamte Palette der gesetzlichen Möglichkeiten zur Verfügung und es können sich kompliziertere Lösungen emp- fehlen. Die Sicherung der Un- ternehmensnachfolge ist häufig das Ergebnis der Zusammenar- beit zwischen Juristen, Steuer- beratern und Betriebswirten. Ist die Erbschaft angetreten, so stehen etwaigen Pflicht- teilsberechtigten Auskunfts- ansprüche umfänglicher Art zu. Dieser kann von dem Erben auch ein notarielles Nachlassverzeichnis und über etwaige Grundvermögen ein Sachverständigengutachten zum Wert fordern. Allerdings werden diese Kosten, wie auch alle Kosten im Zusam- menhang mit der Bestattung vor Feststellung des Nach- lasswertes abgezogen. Für die Geltendmachung von Pflicht- teilsansprüche hat der Pflicht- teilsberechtigte drei Jahre ab Kenntnis des Erbfalles Zeit. Zu guter Letzt: Ein Erbe hat sechs Wochen lang Zeit, zu prüfen, ob das Erbe angetre- ten werden soll. Da niemand Schulden erben möchte, soll- ten sich Erben einen Überblick zum Nachlassbestand ver- schaffen. Bei überschuldetem Nachlass ist die Ausschla- gung, welche auch für eige- Kinder ne bedacht wer- zu empfehlen. den muss, Naumburger Allgemeine - Investigativ Wir kämpfen für Sie Liebe Leserinnen, liebe Le- ser, wenn Sie Ärger oder Probleme mit Vermietern, Behörden, Banken, Kranken- kassen, Firmen oder Behör- den haben, so kämpfen wir für Sie. Schreiben Sie uns an: Unsere Redakteure recherchie- ren, konfrontieren die Firmen und Bheörden mit den kriti- schen Beiträgen und bleiben für Sie am Thema dran. Wir benötigen dazu von Ihnen: Winkelgasse 5 | 06667 Goseck des Falls auf maximal eine A4 Seite, einseitig. Sachlich und Fair formuliert. Bitte achten Sie darauf, dass wir die Fir- men und Behörden direkt mit Ihrem Schreiben konfrontieren. Genaue Angaben der Gegensei- te. Welche Filiale, Dienststelle. 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